Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Bebauungsplan / Vorhaben- und ErschließungsplanWill ein Investor ein größeres Bauvorhaben in einem Gebiet verwirklichen, für das es keinen B-Plan gibt, wird die Gemeinde oder die Stadt die Aufstellung  eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder Vorhaben- und Erschließungsplans (V&E-Plan) nach § 12 BauGB verlangen, falls die verfolgte Zielsetzung des Investors den Vorstellungen der Kommune entspricht. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem des Bebauungsplans, jedoch wird ein Großteil der erforderlichen Schritte von dem Vorhabenträger durchgeführt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung der im V&E-Plan festgeschriebenen Maßnahmen. Das Verfahren besteht zwingend aus den drei folgenden Elementen:

  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Durchführungsvertrag
  • vorhabenbezogener Bebauungsplan

Das Fehlen eines der Elemente führt zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Dem Investor oder Vorhabenträger wird so die Möglichkeit gegeben 

  • in einem schnelleren Verfahren (Frist 2 Jahre),
  • in einem einfacheren Verfahren,
  • auf der Grundlage der Planung des Vorhabenträgers und
  • auf Kosten des Vorhabenträgers 

die planungsrechtlichen Voraussetzungen für größere Vorhaben, in enger Kooperation mit der Gemeinde, zu schaffen. Unsere Aufgabe besteht in diesem Verfahren darin, die Plangrundlage und den Rechtsplan zu erarbeiten und die Abstimmung der Verfahrensabläufe  mit den zuständigen Stellen, wie Bau- und Genehmigungsbehörden, vorzunehmen. Wir begleiten Sie bei allen Maßnahmen von der Aufstellung bis hin zur Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und beraten Sie darüber hinaus über alle technischen und rechtlichen Möglichkeiten einer sachgerechten und kostengünstigen Abwicklung.