Planungsrechtliche Beratung

Planungsrechtliche Beratung

Ist das Bauvorhaben an dem gewünschten Standort und in der geplanten Größe realisierbar? Darf ich mehrgeschossig bauen oder ist nur eine eingeschossige Bauweise möglich? Unterliegt mein Vorhaben irgendwelchen Beschränkungen hinsichtlich der Planung?

Diese und viele weitere Fragen stehen am Anfang jeder Baumaßnahme. Um die Fragen zu beantworten, ist es erst einmal wichtig zu wissen, ob es für das Grundstück planungsrechtliche Vorgaben gibt, die bei der Planung zu beachten sind. Deshalb ist als erstes zu prüfen, ob

  • das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß Baugesetzbuch (BauGB) liegt
  • oder die Zulässigkeit des Vorhabens nach §  34 BauGB zu beurteilen ist, wenn kein Bebauungsplan vorliegt und sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet
  • oder ob es sich um ein Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) handelt, der generell von einer Bebauung freizuhalten ist und nur dann einzelne besonders privilegierte Vorhaben zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Für den Fall, dass ein Bebauungsplan vorliegt, ist der planungsrechtliche Rahmen weitestgehend abgesteckt. Denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Völlig anders ist die Situation allerdings, wenn kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Der wichtigste Maßstab der Zulässigkeit ist hier die vorhandene Umgebung: Das beabsichtigte Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung "einfügen" (siehe Einfügungsnachweis § 34 BauGB). Es kann ein schwieriges Unterfangen sein, die Baubehörde davon zu überzeugen, dass sich die geplante Baumaßnahme in die Umgebung einfügt. Deshalb, sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie mit einem „Einfügungsnachweis nach § 34 BauGB“.